Gleichermassen gab der Beschwerdeführer gegenüber der angeblich neuen Arbeitgeberin U.________ eine falsche Adresse an (vgl. S. 3 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Antrags auf Abänderung der Ersatzmassnahmen vom 22. August 2024; vgl. auch die offensichtlich falsche Adressangabe [V.________ (Adresse)] im Antrag des Beschwerdeführers auf Gebrauch des schweizerischen Reisepasses vom 12. Juli 2024). Es scheint, dass der Beschwerdeführer darum bestrebt ist, seinen wahren Aufenthaltsort zu verschleiern, was als Indiz für eine Fluchtgefahr zu werten ist. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde liegt damit sehr wohl eine undurchsichtige Wohnsituation vor.