6 zember 2023; Z. 70 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Dezember 2023). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2024 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er im Moment bei einem Kollegen an der S.________ (Adresse) wohne (vgl. Z. 33 ff. des Protokolls), obwohl er bereits seit April 2024 in eine möblierte Wohnung am T.________ (Adresse) umgezogen war (vgl. S. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 26. September 2024). Gleichermassen gab der Beschwerdeführer gegenüber der angeblich neuen Arbeitgeberin U.____