Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht auch die undurchsichtige Einkommens- und Wohnsituation in der Schweiz. So hat der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Bern am 5. Dezember 2023 telefonisch bestätigt, dass seine Adresse Q.________ (Adresse) sei, obwohl er dort seit Monaten nicht mehr wohnte (vgl. Z. 587 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2023). Der Einwohnergemeinde Y.________ (Ortschaft) kündigte er mittels Brief vom 11. Oktober 2023 für sich, seinen Lebenspartner und seine Mutter einen Umzug an die R._____