des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Dezember 2023), was darauf hindeutet, dass er in der Lage und gewillt zu sein scheint, seine wahre Identität zu verheimlichen. In die gleiche Richtung deuten auch die vorliegend inkriminierten Straftaten und Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2023 sowie hinsichtlich der polizeilichen Vorgänge betreffend den Beschwerdeführer auch S. 2 f. des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 13. Mai 2022), welche aufzeigen, dass es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit offenbar nicht allzu ernst zu nehmen scheint resp. zu seinen Gunsten dazu bereit zu sein scheint, Dokumente zu fälschen.