vgl. auch Z. 72 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2024 sowie die E-Mail der Beiständin der Mutter des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2024, wonach der Beschwerdeführer gegenüber der Beiständin gesagt haben soll, dass am 9. Juli 2024 die Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft anstehe, das Verfahren danach eingestellt werde und er gemeinsam mit seiner Mutter nach Griechenland ausreisen wolle). Der Beschwerdeführer hat damit nicht nur Verbindungen zur Schweiz, sondern auch gewichtige, konkrete Bezugspunkte im Ausland, was ein Indiz für eine mögliche Flucht darstellt.