Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über gewisse Bezugspunkte zur Schweiz. Er ist schweizerischer Staatsangehöriger, spricht deutsch und ist in der Schweiz aufgewachsen. Er hält sich nach Auslandaufenthalten in den Jahren 2015-2019 nunmehr wieder seit mehreren Jahren in der Schweiz auf, wo ein Grossteil seiner Familie (insbesondere seine betagte Mutter) und Freunde leben. Diese Gesichtspunkte sprechen grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr.