3. Die Anordnung resp. Verlängerung von Ersatzmassnahmen setzt – wie die Untersuchungshaft – zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO; vgl. MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 237 StPO). Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache dringend verdächtigt, seit Ende 2020 mehrere Betrüge und insbesondere auch Versuche dazu sowie zahlreiche Urkundenfälschungen begangen zu haben.