Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. Oktober 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf telefonische Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer bzw. Fürsprecher B.________ auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen.