2 1.5. Meldepflicht A.________ sei die Auflage zu machen, sich alle 14 Tage (+ oder - 1 Tag) - erstmals am 10. April 2024 - bei der Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern, zu melden. Steht eine Reise an und beinhaltet diese ein Meldepflichtdatum, so sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, sich am Vortag der Abreise, wie auch am ersten Tag nach der Rückreise auf der Hauptwache der Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32. 3011 Bern, zu melden, - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -