Am 9. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung der Ersatzmassnahmen ab. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 verlängerte es die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid vom 27. März 2024 für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis am 2. April 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2024 Beschwerde. Er beantragte Folgendes: 1.1. Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. Oktober 2024 (KZM 24 2045) aufzuheben; 1.2. Der Antrag auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen;