(Schweizer Reisepass Nr. D.________, englischer Reisepass Nr. E.________ und Schweizer Identitätskarte Nr. F.________) verbleiben bei der Verfahrensleitung. 1.2. Eingrenzung (Ausreiseverbot) A.________ wird die Auflage gemacht, das Staatsgebiet der Schweiz während hängigem Verfahren nicht zu verlassen (Ausreise nur nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung und entsprechender Bewilligung). 1.3. Meldepflicht A.________ wird die Auflage gemacht, sich alle 14 Tage (+ oder - 1 Tag) - erstmals am 10. April 2024 - bei der Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern, zu melden. 1.4. Informationspflicht A.__