Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 422 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Ersatzmassnahmen Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 8. Oktober 2024 (KZM 24 2045) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach und gewerbsmässig begangenen Be- trugs, teilweise Versuchs dazu, mehrfach begangener Urkundenfälschung und Wi- derhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; Missbrauch von Ausweisen und Schildern). Am 14. Dezember 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersu- chungshaft für eine Dauer von sechs Wochen an. Die Untersuchungshaft wurde mit Entscheid vom 29. Januar 2024 um drei Monate verlängert. Mit Entscheid vom 27. März 2024 entliess das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer un- ter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft. Es wurden fol- gende Ersatzmassnahmen angeordnet: 1.1. Ausweis- und Schriftensperre (mit Notifikation an das Ausweiszentrum Bern) Die sichergestellten Reisedokumente des A.________ (Schweizer Reisepass Nr. D.________, engli- scher Reisepass Nr. E.________ und Schweizer Identitätskarte Nr. F.________) verbleiben bei der Verfahrensleitung. 1.2. Eingrenzung (Ausreiseverbot) A.________ wird die Auflage gemacht, das Staatsgebiet der Schweiz während hängigem Verfahren nicht zu verlassen (Ausreise nur nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung und entsprechender Bewilligung). 1.3. Meldepflicht A.________ wird die Auflage gemacht, sich alle 14 Tage (+ oder - 1 Tag) - erstmals am 10. April 2024 - bei der Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern, zu melden. 1.4. Informationspflicht A.________ wird die Auflage gemacht, die Verfahrensleitung über seine Adresse und allfällige Adressänderungen unverzüglich schriftlich zu informieren. Am 9. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Be- schwerdeführers auf Abänderung der Ersatzmassnahmen ab. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 verlängerte es die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid vom 27. März 2024 für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis am 2. April 2025. Hierge- gen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2024 Beschwerde. Er beantragte Folgendes: 1.1. Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. Oktober 2024 (KZM 24 2045) aufzuhe- ben; 1.2. Der Antrag auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen; Eventualiter: 1.3. Ausweis- und Schriftensperre Die Schriftensperre der sichergestellten Reisedokumente des A.________ (Schweizer Reisepass Nr. G.________ und Schweizer Identitätskarte Nr. H.________) sei aufzuheben. Der englische Reise- pass Nr. E.________ verbleibe bei der Verfahrensleitung. 1.4. Eingrenzung (Ausreiseverbot) Die Eingrenzung (Ausreiseverbot) von A.________ sei aufzuheben. A.________ sei die Auflage zu machen, jede Auslandsreise der Verfahrensleitung mindestens 48 Stunden im Voraus in geeigneter Form zu melden. 2 1.5. Meldepflicht A.________ sei die Auflage zu machen, sich alle 14 Tage (+ oder - 1 Tag) - erstmals am 10. April 2024 - bei der Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern, zu melden. Steht eine Reise an und beinhaltet diese ein Meldepflichtdatum, so sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, sich am Vor- tag der Abreise, wie auch am ersten Tag nach der Rückreise auf der Hauptwache der Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32. 3011 Bern, zu melden, - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. Oktober 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf telefonische Nachfrage hin ver- zichtete der Beschwerdeführer bzw. Fürsprecher B.________ auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Ersatzmassnahmen durch die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Be- schwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsa- chen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Ersatzmassnahmen unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung resp. Verlängerung von Ersatzmassnahmen setzt – wie die Unter- suchungshaft – zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO; vgl. MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 237 StPO). Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache dringend verdächtigt, seit Ende 2020 mehrere Betrüge und insbesondere auch Versuche dazu sowie zahlreiche Urkundenfälschungen begangen zu haben. Er soll insbesondere mittels Fälschun- gen von Bankdokumenten, Einzahlungsscheinen etc. versucht haben, mehrere Immobilienkäufe zu tätigen, mittels solcher Fälschungen die Bezahlung von diver- sen Dienstleistungen vorgetäuscht (u.a. Übernachtungen im I.________ (Hotel) Bern; Umzug und Einlagerung des Umzugsguts durch die J.________ AG; Mietausstände und Verwaltungskosten) oder zumindest versucht haben, die Gläu- biger mit vermeintlichem Vermögen hinzuhalten. Die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten angeblich erwarteten Gelder trafen indes nie ein, was diesen nicht daran gehindert haben soll, seine auf Fälschungen basierenden Bankdokumente weiterhin zu verwenden resp. neue herzustellen, womit er fortwährend neue Ge- schädigte generiert haben soll. Die Deliktssumme soll sich auf insgesamt ca. CHF 200'000.00 und mehrere versuchte Beträge in Millionenhöhe (Erwerb von 3 mehreren teuren Immobilien) belaufen (vgl. S. 2 des Antrags der Staatsanwalt- schaft um Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 26. März 2024; vgl. auch den Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2024 und den Entwurf der Anklageschrift). Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. S. 3 der Beschwerde). Er gründet massgeblich auf den Schil- derungen in den Strafanzeigen der K.________ (Bank) AG vom 29. November 2021, der L.________ AG vom 21. November 2023, der J.________ AG vom 5. Dezember 2023 und von M.________ und N.________ vom 14. Dezember 2023, den in den Berichts-/Anzeigerapporten vom 13. Mai 2023, 4. Juli 2023, 27. Juli 2023, 3. Oktober 2023 und 1. Dezember 2023 wiedergegebenen Feststel- lungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern und der Stadtpolizei Zürich, den im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2024 wiedergegebe- nen Ermittlungstätigkeiten (insbesondere Auswertung der Datenträger und Mobilte- lefone aus der Hausdurchsuchung vom 5. Mai 2022, Editionen bei verschiedenen Banken / Finanzen und Einvernahmen), dem mit der oberinstanzlichen Stellung- nahme eingereichten Entwurf der Anklageschrift sowie den Aussagen des Be- schwerdeführers selbst. Dieser ist geständig, teilweise Urkundenfälschungen be- gangen zu haben (vgl. insbesondere die Protokolle der delegierten Einvernahmen vom 11. Januar 2024 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 26. März 2024 und 9. Juli 2024), wobei seine Erklärungen, er habe auf grössere Geldbeträge gewartet, welche alsdann wider Erwarten nicht eingetroffen seien, bei einer summarischen Prüfung derzeit als wenig glaubhaft bezeichnet werden müs- sen. Es kann hinsichtlich des dringenden Tatverdachts im Detail auf die Aus- führungen in den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Dezem- ber 2023 (S. 5), 29. Januar 2024 (S. 4), 27. März 2024 (S. 2), 9. September 2024 (S. 4) und der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2024 (S. 3), die Anträge der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2023 (S. 2 f.), 18. Januar 2024 (S. 2 f.), 26. März 2024 (S. 2), 22. August 2024 (S. 2 f.) und 26. September 2024 (S. 2) so- wie den Entwurf der Anklageschrift verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht wegen mehrfach und gewerbsmässig begangenen Betrugs, teilweise Versuchs da- zu, und mehrfach begangener Urkundenfälschung liegt bei der vorliegenden Akten- lage augenscheinlich vor. Ob auch ein dringender Tatverdacht bezüglich weiterer, neuer Urkundenfälschungen zu bejahen ist (vgl. S. 2 des Antrags der Staatsan- waltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 26. September 2024), kann beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Die diesbezügli- chen Ausführungen der Staatsanwaltschaft erscheinen doch sehr knapp und es liegen keine entsprechenden Dokumente vor. Die neue Anzeige ist zudem auch noch nicht im Entwurf der Anklageschrift aufgeführt und es hat insoweit offenbar noch keine Befragung stattgefunden. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht erfordert die Verlängerung der Ersatzmass- nahmen einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der 4 Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten kon- kreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die ge- samten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situa- tion und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnli- ches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutref- fende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). 4.2 Zwar sind Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig nicht ausreichend. Sie können aber geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtli- chen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit Hin- weisen). 4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über gewisse Bezugspunkte zur Schweiz. Er ist schweizerischer Staatsangehöriger, spricht deutsch und ist in der Schweiz aufge- wachsen. Er hält sich nach Auslandaufenthalten in den Jahren 2015-2019 nunmehr wieder seit mehreren Jahren in der Schweiz auf, wo ein Grossteil seiner Familie (insbesondere seine betagte Mutter) und Freunde leben. Diese Gesichtspunkte sprechen grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr. Allerdings liegen auch gewichtige, konkrete Anhaltspunkte vor, welche in ihrer Gesamtheit für einen nicht zu vernach- lässigenden mittel-/längerfristigen Fluchtanreiz sprechen. So ist der Beschwerde- führer nicht nur schweizerischer Staatsangehöriger, sondern er verfügt auch über die englische Staatsangehörigkeit. Er hat gemäss eigenen Angaben nach seiner Haftentlassung im Jahr 2015 (Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe) zwei Jahre in England gelebt und danach zwei Jahre in Griechenland verbracht, wobei er in dieser Zeit aber grösstenteils und wahrheitswidrig in der Schweiz angemeldet war (vgl. Z. 100 ff. und 127 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einver- 5 nahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2024). Gemäss den polizeilichen Ab- klärungen pflegt der Beschwerdeführer Verbindungen zu England. Er soll gegenü- ber einem Mitarbeiter der O.________-Verwaltung geäussert haben, dass er beab- sichtige, nach Griechenland zu gehen. Dort hat er gemäss eigenen Angaben ein Bankkonto (vgl. S. 4 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 1. Dezem- ber 2023; vgl. auch Z. 72 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2024 sowie die E-Mail der Beiständin der Mutter des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2024, wonach der Beschwerdefüh- rer gegenüber der Beiständin gesagt haben soll, dass am 9. Juli 2024 die Schluss- einvernahme bei der Staatsanwaltschaft anstehe, das Verfahren danach eingestellt werde und er gemeinsam mit seiner Mutter nach Griechenland ausreisen wolle). Der Beschwerdeführer hat damit nicht nur Verbindungen zur Schweiz, sondern auch gewichtige, konkrete Bezugspunkte im Ausland, was ein Indiz für eine mögli- che Flucht darstellt. Er ist zudem bereits unter der erfundenen, griechisch klingen- den Identität P.________ aufgetreten (vgl. S. 4 des Rapports der Stadtpolizei Zürich vom 27. Juli 2023; Z. 215 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. De- zember 2023), was darauf hindeutet, dass er in der Lage und gewillt zu sein scheint, seine wahre Identität zu verheimlichen. In die gleiche Richtung deuten auch die vorliegend inkriminierten Straftaten und Vorstrafen (vgl. den Strafregister- auszug vom 12. Dezember 2023 sowie hinsichtlich der polizeilichen Vorgänge be- treffend den Beschwerdeführer auch S. 2 f. des Berichtsrapports der Kantonspoli- zei Bern vom 13. Mai 2022), welche aufzeigen, dass es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit offenbar nicht allzu ernst zu nehmen scheint resp. zu seinen Gunsten dazu bereit zu sein scheint, Dokumente zu fälschen. Weshalb der Beschwerdefüh- rer eine Namensänderung wünscht, konnte er anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Dezember 2023 nicht plausibel erklären (vgl. Z. 225 ff. des Protokolls). Soweit er in der Beschwerde vorbringen lässt, er würde, wenn überhaupt, erst nach Ab- schluss des Verfahrens und zusammen mit seiner betagten Mutter nach Griechen- land ausreisen, muss dies angesichts der angeblichen Äusserungen gegenüber der Beiständin der Mutter des Beschwerdeführers, welche in eine andere Richtung deuten, bei einer summarischen Würdigung in Frage gestellt werden, zumal eine Einstellung offenbar gerade nicht zur Diskussion steht. Wie die Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer denn auch im laufende Strafverfahren mehrfach gelogen und musste seine Lügen mindestens teilweise eingestehen und die Aussagen an- passen. Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht auch die undurchsichtige Einkommens- und Wohnsituation in der Schweiz. So hat der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Bern am 5. Dezember 2023 telefonisch bestätigt, dass seine Adresse Q.________ (Adresse) sei, obwohl er dort seit Monaten nicht mehr wohnte (vgl. Z. 587 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezem- ber 2023). Der Einwohnergemeinde Y.________ (Ortschaft) kündigte er mittels Brief vom 11. Oktober 2023 für sich, seinen Lebenspartner und seine Mutter einen Umzug an die R.________ (Adresse) per 20. Oktober 2023 an und liess alle um- melden, obwohl er diese Liegenschaft nie gemietet oder gekauft hat (vgl. Z. 594 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. De- 6 zember 2023; Z. 70 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Dezember 2023). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2024 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er im Moment bei einem Kollegen an der S.________ (Adresse) wohne (vgl. Z. 33 ff. des Protokolls), obwohl er bereits seit April 2024 in eine möblierte Wohnung am T.________ (Adresse) umgezogen war (vgl. S. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 26. September 2024). Gleichermassen gab der Beschwerdeführer gegenüber der angeblich neuen Arbeitgeberin U.________ eine falsche Adresse an (vgl. S. 3 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Antrags auf Abänderung der Ersatzmassnahmen vom 22. August 2024; vgl. auch die offensichtlich falsche Adressangabe [V.________ (Adresse)] im Antrag des Beschwerdeführers auf Ge- brauch des schweizerischen Reisepasses vom 12. Juli 2024). Es scheint, dass der Beschwerdeführer darum bestrebt ist, seinen wahren Aufenthaltsort zu verschlei- ern, was als Indiz für eine Fluchtgefahr zu werten ist. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde liegt damit sehr wohl eine undurchsichtige Wohnsituation vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nunmehr seit einigen Monaten am T.________ (Adresse) wohnt, ändert daran nichts, zumal er auch diese Adressän- derung nicht umgehend gemeldet hat, sondern an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2024 noch anderweitige Angaben machte. In der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer über grosse Schulden (vgl. den Betreibungsregister- auszug vom 8. Mai 2023 [43 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 178’868.80 sowie zahlreiche offene Betreibungen im Umfang von über CHF 600'000.00]), was ebenfalls eine gewisse Fluchtgefahr indiziert. Der Be- schwerdeführer vermochte weiter nicht plausibel zu erklären, mit welcher legalen Tätigkeit er seinen Lebensunterhalt in den letzten Jahren bestritten hat. Soweit er an der delegierten Einvernahme vom 11. Dezember 2023 angab, dass er teils von kleineren Projekten und teils von der AHV seiner Mutter und dem Einkommen sei- nes Lebenspartners W.________ lebe (vgl. Z. 658 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 70 ff. und 107 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. März 2024), gilt es anzumerken, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord mit Entscheid vom 15. Januar 2024 den Zugriff des Beschwerdeführers auf die Konti seiner Mutter gesperrt hat. Ein Zurückgreifen auf deren AHV/Vermögen ist damit nicht mehr möglich. Die Bezie- hung zu seinem Lebenspartner W.________ ist zudem belastet und scheint ge- scheitert zu sein, zumal sie offenbar keinen Kontakt mehr zueinander haben (vgl. Z. 407 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwer- deführers vom 9. Juli 2024; vgl. ebenso S. 10 des Entwurfs der Anklageschrift, wo- nach der Beschwerdeführer offenbar auch die Unterschrift seines Lebenspartners gefälscht haben soll). Auch dieser hält ihn folglich nicht mehr in der Schweiz. So- weit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seit August 2024 eine neue Er- werbstätigkeit bei der U.________, vermag dies nicht die zahlreichen für eine Fluchtgefahr sprechenden Indizien aufzuwiegen. Zum einen handelt es sich hier of- fenbar um eine international tätige Unternehmung, weshalb damit keine Anwesen- heit des Beschwerdeführers in der Schweiz sichergestellt ist, und zum anderen be- stehen durchaus begründete Anhaltspunkte, welche daran zweifeln lassen, ob die- se Unternehmung resp. die entsprechende Anstellung effektiv existiert (vgl. dazu 7 einlässlich S. 2 f. des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Antrags auf Abänderung der Ersatzmassnahmen vom 22. August 2024 sowie S. 2 des An- trags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 26. September 2024). Schliesslich kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer ange- sichts der inkriminierten zahlreichen Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2023) im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe droht. Auch dies spricht nebst den vorste- hend genannten Elementen für eine konkrete Fluchtgefahr. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren bereits mehrfach die Reisedokumente ausgehändigt worden sind, er ins Ausland ausge- reist, wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist und die Reisedokumente zurückge- geben hat. Allerdings erfolgten diese Reisen jeweils gestützt auf eine konkrete Be- willigung der Staatsanwaltschaft im Einzelfall, wie es gemäss der angeordneten Er- satzmassnahmen erlaubt war. Es macht für den Fluchtanreiz durchaus einen Un- terschied, ob eine Reisetätigkeit unkontrolliert generell erlaubt ist oder nur auf ent- sprechende Bewilligung hin. Das Bewilligungserfordernis ermöglicht eine bessere Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft, was eine zusätzliche abschreckende Wir- kung zeigt und der Gefahr einer heimlichen Abreise besser begegnet. Aufgrund des bislang positiven Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der bewilligten Reisetätigkeit kann mithin nicht ohne Weiteres geschlossen werden, es liege keine Fluchtgefahr mehr vor. 4.4 Bei einer Gesamtbetrachtung liegen zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (englische Staatsangehörigkeit; Kontakte ins Ausland; Bank- konto in Griechenland und Äusserungen der Ausreise nach Griechenland; Verwen- dung einer falschen Identität; falsche Angaben im laufenden Strafverfahren, insbe- sondere hinsichtlich der Wohnsituation; Schulden; international tätiger angeblicher neuer Arbeitgeber; inkriminierte Straftaten [insbesondere Fälschung von Unterla- gen]; Schwere der drohenden Strafe etc.). Diese überwiegen vorliegend diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (schweizerische Staatsangehörigkeit; Aufenthaltsdauer in der Schweiz; betagte Mutter in der Schweiz; erfolgreiche, be- willigte Reisetätigkeiten). Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich der Be- schwerdeführer im Falle der Nichtverlängerung der Ersatzmassnahmen, insbeson- dere der Wiederaushändigung seiner Reisedokumente sowie der Aufhebung des generellen Ausreiseverbots, dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Eine Fluchtgefahr in der zumindest für die Verlängerung von Ersatzmassnahmen not- wendigen Intensität ist weiterhin zu bejahen. 5. 5.1 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle von Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft ist somit «ultima ra- tio» (BGE 135 I 71 E. 2.3). Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Mitteln erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Dies gebietet 8 der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 197 Abs. 1 Bst. a und d StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 5.2 Die mit Entscheid vom 27. März 2024 angeordneten und mit vorliegend angefoch- tener Verfügung verlängerten Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Ausreiseverbot, Meldepflicht sowie Informationspflicht; vgl. Art. 237 Abs. 2 Bst. b-d StPO) erscheinen nach wie vor geeignet und erforderlich, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Allein die Sperrung des englischen Reise- passes und die Anordnung einer Meldepflicht (inkl. Verpflichtung zur Meldung von Auslandsreisen mindestens 48 Stunden im Voraus in geeigneter Form) erscheinen nicht hinreichend, um die Fluchtgefahr zureichend zu bannen, zumal der Gefahr der heimlichen Abreise ins Ausland bei Anpassung der Ersatzmassnahmen gemäss Eventualantrag in der Beschwerde, insbesondere bei Herausgabe der schweizerischen Reisedokumente und Aufhebung des Ausreiseverbots, nicht genügend entgegengewirkt werden kann. Wie vorstehend dargetan wurde, ist es bezüglich des Fluchtanreizes ein Unterschied, ob die Reisetätigkeit generell erlaubt ist (mit entsprechender Meldepflicht) oder ob Reisen jeweils nur einzelfallbezogen und auf konkreten Antrag hin bewilligt werden (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Beschwer- dekammer in Strafsachen teilt zudem die Auffassung des Zwangsmassnahmenge- richts, dass angesichts der im Raum stehenden Delikte (mehrfach und gewerbs- mässig begangener Betrug, teilweise Versuch dazu, mehrfach begangene Urkun- denfälschung) das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und am Strafvollzug die Interessen des Beschwerdeführers (wirtschaftliches Fortkommen) deutlich überwiegt, resp. dass das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers durch die angeordneten Ersatzmassnahmen nicht unverhältnismässig einge- schränkt ist. Zum einen hat der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Ban- kunterlagen von der U.________ insbesondere am 19. August 2024 einen Betrag von CHF 11'895.60 erhalten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er seine (angebliche) Arbeit bislang trotz der bestehenden Ersatzmassnahem verrich- ten konnte. Zum anderen ist gestützt auf das Schreiben der U.________ vom 10. August 2024 zu schliessen, dass diese den Beschwerdeführer offensichtlich im Wissen um die bestehenden Ersatzmassnahmen, insbesondere die Schriftensperre und das Ausreiseverbot, eingestellt hat. Dass die Ersatzmassnahmen nicht so- gleich aufgehoben oder geändert werden, war angesichts der im Raum stehenden Delikte durchaus absehbar. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer bis- lang seine Reisedokumente auf dessen Antrag hin für eine beschränkte Zeit jeweils ausgehändigt und ihm die Ausreise nach Rücksprache bewilligt. Auch in der vorlie- gend angefochtenen Verlängerungsverfügung ist nach wie vor vorgesehen, dass eine Ausreise nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung und einer entsprechen- den Bewilligung möglich ist. Dem Beschwerdeführer wird damit nicht gänzlich ver- unmöglicht, geschäftliche Reisen ins Ausland zu tätigen. Die mit Entscheid vom 27. März 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen erscheinen demnach nach wie vor verhältnismässig und stellen zudem eine mildere Alternative zur Rückverset- zung in die Untersuchungshaft dar. 9 In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft gemäss dem Entwurf der Anklageschrift beabsichtigt, beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung Anklage zu erheben. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft und die bishe- rige Dauer der Ersatzmassnahmen rücken damit angesichts der vorliegenden Vor- strafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 12. Dezember 2023) noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe droht mit einer Verlängerung der Ersatz- massnahmen um sechs Monate noch keine Überhaft, zumal die angeordneten Er- satzmassnahmen weniger belastend sind als eine Untersuchungshaft resp. be- griffsnotwendig weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingreifen als eine Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Indessen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen um sechs Monate aus anderen Überle- gungen nicht: Die Voruntersuchung steht offenbar kurz vor dem Abschluss. Es lie- gen bereits seit geraumer Zeit der Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. März 2024 sowie nunmehr auch ein Entwurf der Anklageschrift vor. Noch ausstehend ist die Einvernahme des Beschwerdeführers zur neuerlichen Anzeige (vgl. S. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmass- nahmen vom 26. September 2024), die Finalisierung der Anklageschrift sowie die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO. Anderweitige Ermittlungsmassnahmen wurden von der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt. Für die noch anstehenden Tätigkeiten erscheint eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen um sechs Monate nicht gebo- ten, zumal die Staatsanwaltschaft nicht aufgezeigt hat, weshalb vorliegend aus- nahmsweise eine Verlängerung um sechs Monate (gesetzlich vorgesehenes Ma- ximum) angezeigt sein soll (vgl. Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; vgl. MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 109 zu Art. 237 StPO; BGE 141 IV 190 E. 3.3 = Pra 104 [2015] Nr. 70). Vielmehr erscheint für die noch anstehenden Arbeiten eine Verlän- gerung der Ersatzmassnahmen um drei Monate ausreichend. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Verlängerung der Ersatz- massnahmen wird daher in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Ersatzmassnahmen für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 2. Januar 2025, bewilligt. 6. Zusammengefasst dringt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung um sechs Monate, d.h. bis am 2. April 2025, angeordnet hat und die Dauer der Verlängerung nunmehr auf drei Monate gekürzt und bis am 2. Januar 2025 angeordnet wird. Insoweit ist die Be- schwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung anzupassen. Soweit weitergehend (keine Verlängerung resp. Verlängerung nur von Ersatz- massnahmen gemäss Eventualantrag) ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der 10 Dauer der Verlängerung der Ersatzmassnahmen um drei Monate gilt der Be- schwerdeführer als teilweise obsiegend. Ihm werden daher die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, auferlegt. Die Restanz der Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Um- fang eines Drittels besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwen- dungen keine Rückzahlungspflicht, da die Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung KZM 24 2045 des Kan- tonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Oktober 2024 wird insoweit aufgehoben, als die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmen- gerichts vom 27. März 2024 (KZM 24 644) für die Dauer von sechs Monaten verlän- gert wurden. Die Ersatzmassnahmen werden um drei Monate, d.h. bis am 2. Januar 2025 verlängert. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für einen Drittel der auszurichtenden amtlichen Entschädigung besteht keine Rückzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin X.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 4. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13