8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegende Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO zudem für die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig. Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.