5 welche dessen Ausstand begründen könnten. Mangels (inhaltlicher) Begründung wird auf das Ausstandsgesuch daher nicht eingetreten. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 528 vom 6. Januar 2023 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), erübrigt sich das Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung.