Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch offensichtlich nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet den leitenden Staatsanwalt pauschal als voreingenommen, befangen und nicht objektiv, ohne konkrete Umstände darzulegen,