Welche anderen Tatbestände entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt sein sollten, führt der Beschwerdeführer nicht aus. 5.4 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 23. Dezember 2020 initiierte und mit Anzeige vom 29. März 2021 erweiterte Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Nötigung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. 6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.