Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf den im genannten Urteil als erstellt erachteten Sachverhalt eindeutig nicht von einem Schikanestopp der Beschuldigten auszugehen (vgl. dazu namentlich die Ausführungen des Obergerichts auf S. 10 des Urteils SK 22 92 vom 31. März 2023). Entsprechend ist auch der Tatbestand der Nötigung eindeutig nicht erfüllt, setzt dieser doch gerade eine Nötigungshandlung voraus. Welche anderen Tatbestände entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt sein sollten, führt der Beschwerdeführer nicht aus.