Dass sich die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung am im zitierten Urteil als erstellt erachteten Sachverhalt orientierte bzw. sich von der dortigen Beweiswürdigung leiten liess, ist nicht zu beanstanden, zumal der Anzeige des Beschwerdeführers derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf den im genannten Urteil als erstellt erachteten Sachverhalt eindeutig nicht von einem Schikanestopp der Beschuldigten auszugehen (vgl. dazu namentlich die Ausführungen des Obergerichts auf S. 10 des Urteils SK 22 92 vom 31. März 2023).