Es reicht offensichtlich nicht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, gemäss «BG» sei es unzulässig, auf das Strafverfahren BJS 21 2287 zu verweisen, zumal die Akten des Strafverfahren BJS 21 2287 und das rechtskräftige Urteil des Obergerichts SK 22 92 vom 31. März 2023 Bestandteil der amtlichen Akten BJS 20 29280 bilden. Dass sich die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung am im zitierten Urteil als erstellt erachteten Sachverhalt orientierte bzw. sich von der dortigen Beweiswürdigung leiten liess, ist nicht zu beanstanden, zumal der Anzeige des Beschwerdeführers derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt.