Aus seiner Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Es reicht offensichtlich nicht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, gemäss «BG» sei es unzulässig, auf das Strafverfahren BJS 21 2287 zu verweisen, zumal die Akten des Strafverfahren BJS 21 2287 und das rechtskräftige Urteil des Obergerichts SK 22 92 vom 31. März 2023 Bestandteil der amtlichen Akten BJS 20 29280 bilden.