„ Zudem geht der Betriff der Nötigung noch darüber hinaus- denn diese ist im Strassenverkehr immer dann gegeben, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer mit VERKEHRSWIDRIGEN Verhalten VOR- SÄTZLICH unter DRUCK gesetzt wird, sodass dieser sich aus Angst zu einem bestimmten ( unfreiwilligen) Verhalten gezwungen, ALSO GENÖTIGT, sieht. Wenn diese Faktoren zusammenkommen, spricht man von NÖTIGUNG." Ungeachtet dessen werden folgende Tatsachen und FAKTEN ausser Betracht gehalten. 1. Dass ich selbst über eine FAHRPRAXIS von über 40 Jahren verfüge und die Beklagte A.________ gerade mal über 1 Jahr.