- Ungeachtet dessen hat diese Richterein der Beklagten A.________ mehr glauben geschenkt als meinen Aussagen, was ein weiterer Verstoss gg die BEWEISWÜRDIGUNG begründet. Auch diese Richterin ist BEFANGEN und VOREINGENOMMEN. Zudem verstösst diese gg die RECHTSGLEICHHEIT. Diesbezüglich erfolgen weitere rechtlichen Schritte. 3. Entgegen der Behauptung des Unterzeichners dass angeblich KEINE weiteren Straftatbestände vorliegen würden muss WIDERSPROCHEN werden. Das ergibt sich durch die Verfügung selbst. Zum Straftatbestand einer NÖTIGUNG im STRASSENVERKEHR sagt das Gesetz folgendes: