Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch keine anderen Straftatbestände ersichtlich sind, die erfüllt sein könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde folgendermassen: […]. 1. GRUNDSÄTZLICH ist der Verweis auf das Strafverfahren unter BJS 21 2287 weder zulässig noch verwertbar. Das wird schon vom BG festgehalten. 2. Im Bezug auf das obige Verfahren muss folgendes ausdrücklich festgehalten werden: - Hat die Richterin gg das BEWEISVERFAHREN verstossen indem Sie der Vorladung des Jungen der Beklagten A.________ verstossen hat. ( Ersichtlich unter BEWEISWILLKÜR)