3 Im vorliegenden Fall hat die beschuldigte Person ihrerseits Anzeige gegen den Anzeiger wegen Nichtbewahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und mangelnder Aufmerksamkeit erstattet. In der Folge wurde am 25.02.2021 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ein Strafbefehl gegen den Anzeiger erlassen. Der Anzeiger erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Mit Urteil vom 25.11.2021 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Anzeiger schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln.