2 habe sich hierbei um eine unnötige Vollbremsung gehandelt, welche es dem Anzeiger verunmöglicht habe, rechtzeitig anzuhalten, weshalb es in der Folge zu einem Auffahrunfall gekommen sei. Die in der Anzeige vom 23.12.2020 geschilderten Umstände waren Gegenstand des gegen den Anzeiger, B.________, als Beschuldigten geführten Strafverfahrens BJS 21 2287. Der Ausgang des Verfahrens BJS 21 2287 war für den Ausgang des Strafverfahrens gegen die vorliegend Beschuldigte massgebend und das vorliegende Verfahren wurde deshalb am 28.04.2021 sistiert.