Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BJS 20 29280 vom 8. Oktober 2024. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen in Bezug auf das mit Urteil des Obergerichts SK 22 92 vom 31. März 2023 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren BJS 21 2287 macht und sinngemäss vorbringt, «die Richterin» sei befangen gewesen und habe kein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Gleiches gilt, wenn er die Anzeige nunmehr auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausweiten will.