2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen zur Berichtigung 3. Rein Hilfsweise wird die Anzeige erweitert auf vorsätzlich falsche Anschuldigung gg meine Person, geht aus der Verfügung heraus 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an die Beklagte Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.