Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 421 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 8. Oktober 2024 (BJS 20 29280) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BJS 20 29280 vom 8. Oktober 2024 nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafanzeige vom 23. Dezember 2020 initiierte und mit Anzeige vom 29. März 2021 erweiterte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Nötigung nicht an die Hand. Dage- gen erhob der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte: 1. Die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben 2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen zur Berichtigung 3. Rein Hilfsweise wird die Anzeige erweitert auf vorsätzlich falsche Anschuldigung gg meine Person, geht aus der Verfügung heraus 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an die Beklagte Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe knapp – formgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BJS 20 29280 vom 8. Oktober 2024. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen in Bezug auf das mit Urteil des Obergerichts SK 22 92 vom 31. März 2023 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren BJS 21 2287 macht und sinngemäss vorbringt, «die Richterin» sei befangen gewesen und habe kein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Gleiches gilt, wenn er die Anzeige nunmehr auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausweiten will. Genannte Vorbringen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Mit Anzeige vom 23.12.2020 und Erweiterung der Anzeige vom 29.03.2021 wurde der beschuldigten Person vorgeworfen, Nötigung im Strassenverkehr begangen zu haben, indem sie eine Vollbremsung bzw. einen vorsätzlichen Schikanestopp gemacht habe, um Fussgängern den Vortritt zu lassen. Es 2 habe sich hierbei um eine unnötige Vollbremsung gehandelt, welche es dem Anzeiger verunmöglicht habe, rechtzeitig anzuhalten, weshalb es in der Folge zu einem Auffahrunfall gekommen sei. Die in der Anzeige vom 23.12.2020 geschilderten Umstände waren Gegenstand des gegen den Anzei- ger, B.________, als Beschuldigten geführten Strafverfahrens BJS 21 2287. Der Ausgang des Verfah- rens BJS 21 2287 war für den Ausgang des Strafverfahrens gegen die vorliegend Beschuldigte mass- gebend und das vorliegende Verfahren wurde deshalb am 28.04.2021 sistiert. Am 31.03.2023 hat das Obergericht im Verfahren gegen den Anzeiger ein Urteil gefällt. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.2 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der An- drohung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine be- sonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Frei- heit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2; mit Hinweisen). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaub- ten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.3). Bei einem Schikanestopp im Strassenverkehr ist die Nötigungshandlung gegeben (BGE 137 IV 330 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz han- delt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). 5. 5.1 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: 3 Im vorliegenden Fall hat die beschuldigte Person ihrerseits Anzeige gegen den Anzeiger wegen Nicht- bewahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und mangelnder Aufmerksam- keit erstattet. In der Folge wurde am 25.02.2021 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ein Strafbefehl gegen den Anzeiger erlassen. Der Anzeiger erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Mit Urteil vom 25.11.2021 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Anzeiger schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Gegen dieses Urteil meldete der Anzeiger Berufung an. Mit Urteil vom 31.03.2023 erklärte das Ober- gericht des Kantons Bern den Anzeiger schuldig der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz. Die beschuldigte Person sowie der Zeuge machen glaubhaft geltend, dass die Beschuldigte normal und in keiner Weise abrupt gebremst habe. Es habe sich um eine ganz normale, kontrollierte Vortrittsein- räumung gegenüber Fussgängern gehandelt, in welcher die Beschuldigte im Angesicht der Fussgänger relativ frühzeitig, bereits beim Verlassen des Kreisels, ein Bremsmanöver eingeleitet und bis zum Still- stand vor dem Fussgängerstreifen abgebremst habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte Nötigung begangen haben soll. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch keine anderen Straftatbestände ersichtlich sind, die erfüllt sein könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde folgendermassen: […]. 1. GRUNDSÄTZLICH ist der Verweis auf das Strafverfahren unter BJS 21 2287 weder zulässig noch verwertbar. Das wird schon vom BG festgehalten. 2. Im Bezug auf das obige Verfahren muss folgendes ausdrücklich festgehalten werden: - Hat die Richterin gg das BEWEISVERFAHREN verstossen indem Sie der Vorladung des Jun- gen der Beklagten A.________ verstossen hat. ( Ersichtlich unter BEWEISWILLKÜR) - Ungeachtet dessen hat diese Richterein der Beklagten A.________ mehr glauben geschenkt als meinen Aussagen, was ein weiterer Verstoss gg die BEWEISWÜRDIGUNG begründet. Auch diese Richterin ist BEFANGEN und VOREINGENOMMEN. Zudem verstösst diese gg die RECHTSGLEICHHEIT. Diesbezüglich erfolgen weitere rechtlichen Schritte. 3. Entgegen der Behauptung des Unterzeichners dass angeblich KEINE weiteren Straftatbestände vorliegen würden muss WIDERSPROCHEN werden. Das ergibt sich durch die Verfügung selbst. Zum Straftatbestand einer NÖTIGUNG im STRASSENVERKEHR sagt das Gesetz folgendes: „ Zudem geht der Betriff der Nötigung noch darüber hinaus- denn diese ist im Strassenverkehr immer dann gegeben, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer mit VERKEHRSWIDRIGEN Verhalten VOR- SÄTZLICH unter DRUCK gesetzt wird, sodass dieser sich aus Angst zu einem bestimmten ( unfreiwil- ligen) Verhalten gezwungen, ALSO GENÖTIGT, sieht. Wenn diese Faktoren zusammenkommen, spricht man von NÖTIGUNG." Ungeachtet dessen werden folgende Tatsachen und FAKTEN ausser Betracht gehalten. 1. Dass ich selbst über eine FAHRPRAXIS von über 40 Jahren verfüge und die Beklagte A.________ gerade mal über 1 Jahr. 2. Das heisst meiner Aussage müsste zumidest genauso viel GEWICHT beigemessen werden wir der der Beklagten A.________ Weitere SV vorbehalten. 4 5.3 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers wird deutlich, dass er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinandersetzt. Aus sei- ner Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. wes- halb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Es reicht offensichtlich nicht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, gemäss «BG» sei es unzulässig, auf das Strafverfahren BJS 21 2287 zu verweisen, zumal die Akten des Strafverfahren BJS 21 2287 und das rechtskräftige Urteil des Obergerichts SK 22 92 vom 31. März 2023 Bestandteil der amtlichen Akten BJS 20 29280 bilden. Dass sich die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung am im zitierten Urteil als erstellt erachte- ten Sachverhalt orientierte bzw. sich von der dortigen Beweiswürdigung leiten liess, ist nicht zu beanstanden, zumal der Anzeige des Beschwerdeführers derselbe Le- benssachverhalt zugrunde liegt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf den im genannten Urteil als erstellt erachteten Sachverhalt eindeutig nicht von einem Schikanestopp der Beschuldigten auszugehen (vgl. dazu namentlich die Ausführungen des Obergerichts auf S. 10 des Urteils SK 22 92 vom 31. März 2023). Entsprechend ist auch der Tatbestand der Nötigung eindeutig nicht erfüllt, setzt dieser doch gerade eine Nötigungshandlung voraus. Welche anderen Tat- bestände entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt sein sollten, führt der Be- schwerdeführer nicht aus. 5.4 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Straf- anzeige vom 23. Dezember 2020 initiierte und mit Anzeige vom 29. März 2021 er- weiterte Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Nötigung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftat- bestand erfüllt. 6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt «Diese Beschwerde beruht auf der SACHVERFÄL- SCHUNG gem. BGG und gg die BEWEISWILLKÜR der STA. Von Biel vertreten durch C.________ der bereits in vielen Fällen abgelehnt werden musst da dieser VOREINGENOMMEN und BEFANGEN ist im Bezug auf meine Person und NICHT OBJEKTIV handeln kann.», stellt er sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegenüber dem leitenden Staatsanwalt. 7.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tat- sachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch offensichtlich nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet den leitenden Staatsanwalt pauschal als vor- eingenommen, befangen und nicht objektiv, ohne konkrete Umstände darzulegen, 5 welche dessen Ausstand begründen könnten. Mangels (inhaltlicher) Begründung wird auf das Ausstandsgesuch daher nicht eingetreten. Zumal dem Beschwerdefüh- rer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Be- schwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. statt vieler Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 528 vom 6. Januar 2023 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), erübrigt sich das Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesse- rung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen, reicht die Tatsache allein, dass der Be- schwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, doch of- fensichtlich nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegende Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO zudem für die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig. Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschul- digten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungs- würdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 4. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7