6. Nachdem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, so dass sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 11 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.