Schliesslich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft anzumerken, dass die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, beruflich auf das Mobiltelefon angewiesen zu sein. Auch ist nicht ersichtlich bzw. wird von der Beschwerdeführerin begründet, dass die geltend gemachte Zweifaktor-Authentifizierung Zeiterfassung nicht über ein anderes Gerät gemacht werden könnte. Mithin fehlt es auch am notwendigen Konnex zur beruflichen Nutzung. 5.4 Folglich gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Kauf des Ersatzmobiltelefons nicht zu entschädigen ist.