Entsprechend hat sie auch keine wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO erlitten. Selbst wenn eine gewisse wirtschaftliche Einbusse damit einhergehen würde, ist der Generlastaatsanwaltschaft mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (E. 5.1 hiervor) zuzustimmen, dass es in Strafverfahren verwickelten Personen zuzumuten ist, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Schliesslich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft anzumerken, dass die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, beruflich auf das Mobiltelefon angewiesen zu sein.