5.3 Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie ihr für die Beschaffung des Ersatztelefons keine Entschädigung ausrichtet. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, ist zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor im Eigentum des Ersatzmobiltelefons ist. Dieses hat einen Marktwert. Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe für das Gerät keine Verwendung mehr und könne dieses als Privatperson nicht veräussern, ist sie nach wie vor im Umfang dieses Mobiltelefons bereichert. Entsprechend hat sie auch keine wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art.