10 die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, dass es sich dabei nicht um eine wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO handle, die der Beschwerdeführerin aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sei. Entsprechend bestehe keine Grundlage für eine Ausrichtung der beantragten Entschädigung. 5.3 Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie ihr für die Beschaffung des Ersatztelefons keine Entschädigung ausrichtet.