das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen. Die Entschädigungspflicht setzt zudem eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.4). 5.2 Zur Begründung der Abweisung der von der Beschwerdeführerin für die Beschaffung des Ersatzmobiltelefons geltend gemachten Entschädigung von CHF 300.00 führt