O, N. 23 zu Art. 429 StPO; SCHMID/JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 8 zu Art. 429 StPO). Private Aufwendungen sind demgegenüber grundsätzlich nicht zu entschädigen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 429 StPO). Die Entschädigung geringfügiger Aufwendungen kann sodann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO verweigert werden (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O, N. 23 zu Art. 429 StPO). Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen.