Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 472 vom 31. Mai 2023 E. 4). Bei den wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO geht es sodann in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 152 vom 13. September 2022 E. 5.3; siehe auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O, N. 23 zu Art.