Aufgrund der voranstehenden Ausführungen wird deutlich, dass sich ein Honorarzuschlag gemäss Art. 9 PKV entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht rechtfertigt. Auch wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und die Schwierigkeit des Prozesses nach dem Gesagten lediglich als durchschnittlich bezeichnet werden können, erscheint es aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwands jedoch angemessen, den Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a und e PKV vollumfänglich auszuschöpfen.