9 auch nicht dar, inwiefern die Strafuntersuchung oder das Entsiegelungsverfahren aus juristischer Sicht eine besondere Komplexität aufgewiesen hätten. 4.4 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen wird deutlich, dass sich ein Honorarzuschlag gemäss Art. 9 PKV entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht rechtfertigt.