so erfolgte diesbezüglich auch ein separater Anzeigerapport (Akten EO 23 9409, pag. 6). Auch wenn das Strafverfahren für die Beschwerdeführerin subjektiv belastend gewesen sein mag, kann der Strafuntersuchung keine überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen werden. 4.3.4 Auch die Schwierigkeit des Prozesses muss als durchschnittlich bezeichnet werden. So bot das Verfahren aus juristischer Sicht keine massgeblichen Hürden, welche als besonders schwierig zu bezeichnen wären. Dass ein Entsiegelungsverfahren anhängig gemacht worden war, ändert nichts. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin