dacht gegen die Beschwerdeführerin erhärtet hätte, mit einem Strafbefehl hätte abgeschlossen werden können, maximal als durchschnittlich zu bezeichnen. An Bedeutung gewann das Verfahren durch die anlässlich der Hausdurchsuchung im Schlafzimmer ihrer Eltern zufällig gefundenen Springmesser. Von diesem Sachverhaltskomplex war die Beschwerdeführerin jedoch nicht direkt betroffen; so erfolgte diesbezüglich auch ein separater Anzeigerapport (Akten EO 23 9409, pag. 6).