Dennoch gelangt die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, wobei insbesondere die Tatsache, dass der von der Verteidigung betriebene Aufwand massgeblich zur Entlastung der Beschwerdeführerin beigetragen habe, zum Schluss, dass der in der Sache gebotene Aufwand als überdurchschnittlich bezeichnet werden muss. 4.3.3 Obschon das Verfahren erheblicher Mitwirkung der Verteidigung bedurfte, ist die Bedeutung des Strafverfahrens namentlich mit Blick auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte und die Tatsache, dass das Verfahren, wenn sich der Tatver-