Im Übrigen ist festzustellen, dass die Verteidigung den ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand vor der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht hat. Dennoch gelangt die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, wobei insbesondere die Tatsache, dass der von der Verteidigung betriebene Aufwand massgeblich zur Entlastung der Beschwerdeführerin beigetragen habe, zum Schluss, dass der in der Sache gebotene Aufwand als überdurchschnittlich bezeichnet werden muss.