Gleiches gilt, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Mehraufwand der Verteidigung im Zusammenhang mit der Kürzung der Parteientschädigung bzw. der Verweigerung der Entschädigung für das Ersatzmobiltelefon sei nicht honoriert worden. Auch wenn der Verteidigung diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden ist, hat es ihr freigestanden, im Rahmen des gebotenen Aufwands eine Stellungnahme einzureichen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Verteidigung den ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand vor der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht hat.