Zumal sich die Ausführungen der Verteidigung in der Spontaneingabe und der Stellungnahme im Entsiegelungsverfahren zum Tatverdacht inhaltlich weitestgehend decken, stellt sich indes die Frage, ob der insoweit betriebene Aufwand tatsächlich geboten war. Gleiches gilt, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Mehraufwand der Verteidigung im Zusammenhang mit der Kürzung der Parteientschädigung bzw. der Verweigerung der Entschädigung für das Ersatzmobiltelefon sei nicht honoriert worden.