So führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung explizit an, dass während der (kurzen) Verfahrensdauer ein Entsiegelungsverfahren stattgefunden habe, welches zufolge Rückzugs des Entsiegelungsantrags jedoch rasch erledigt worden sei (vgl. E. 4.2 hiervor). Zumal sich die Ausführungen der Verteidigung in der Spontaneingabe und der Stellungnahme im Entsiegelungsverfahren zum Tatverdacht inhaltlich weitestgehend decken, stellt sich indes die Frage, ob der insoweit betriebene Aufwand tatsächlich geboten war.