Überdies ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass die Spontaneingabe vom 31. Juli 2024 erheblich zu ihrer Entlastung beigetragen hat. Demgegenüber kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass das Entsiegelungsverfahren bei der Bemessung der Entschädigung nicht berücksichtigt worden sei. So führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung explizit an, dass während der (kurzen) Verfahrensdauer ein Entsiegelungsverfahren stattgefunden habe, welches zufolge Rückzugs des Entsiegelungsantrags jedoch rasch erledigt worden sei (vgl. E. 4.2 hiervor).