Zudem ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Arbeit von Anwaltspraktikanten nicht mit dem vollen Stundenansatz eines fertig ausgebildeten Anwalts verrechnet werden kann. Betreffend das Kriterium des in der Sache gebotenen Aufwands ist mit der Vorinstanz weiter zu berücksichtigen, dass die Strafuntersuchung lediglich ein knappes halbes Jahr gedauert hat, die Beschwerdeführerin nur einmal einvernommen worden ist, bloss eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat und ein Entsiegelungsverfahren angestrebt worden ist, welches zufolge Rückzugs des Entsiegelungsantrags jedoch rasch erledigt werden konnte.