Daraus folgt, dass der mit dem Messerfund verbundene Aufwand der Verteidigung entgegen deren Vorbringen nicht bzw. nur sehr geringfügig zu entschädigen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der in Rechnung gestellten Aufwendungen betreffend die Strafbzw. Gegenanzeige der Beschwerdeführerin. Zudem ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Arbeit von Anwaltspraktikanten nicht mit dem vollen Stundenansatz eines fertig ausgebildeten Anwalts verrechnet werden kann.