vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 206 vom 2. Februar 2024 E. 7.1.2). Obschon die drei später dem Vater der Beschwerdeführerin zugeordneten Springmesser anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Juli 2023 im Rahmen der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin als Zufallsfunde sichergestellt wurden, steht der diesbezügliche Sachverhaltskomplex nicht unmittelbar mit dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren in Zusammenhang. Daraus folgt, dass der mit dem Messerfund verbundene Aufwand der Verteidigung entgegen deren Vorbringen nicht bzw. nur sehr geringfügig zu entschädigen ist.