41 Abs. 3 KAG zu erinnern, wonach sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst. Hinzu kommt, dass der in der Sache gebotene Aufwand nicht mit dem effektiven Aufwand gleichgesetzt werden darf. Als gebotener Aufwand ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, welcher der anwaltlich notwendigen Arbeit entspricht (vgl. Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 6.1.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2).